Datenschutz - Personalberatung
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Zusammenarbeit mit Personalvermittlungen
1. Geltungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Bedingungen, die bei der Vermittlung von Personal an die 4B AG durch Personaldienstleister gelten. Mit dem Einreichen von Kandidatendossiers über das Bewerbermanagementtool durch den Personaldienstleister, anerkennt der Personaldienstleister diese AGB als für die Zusammenarbeit mit 4B AG geltend. Abweichende AGB des Personaldienstleisters, auch früher vereinbarte oder solche, auf die in späterer Korrespondenz verwiesen wird, sind ausdrücklich wegbedungen. Diese AGB gelten nicht für die Personalvermittlung auf Mandatsbasis. Vermittlungen auf Mandatsbasis unterliegen einem separaten Vertrag.
2. Leistungsumfang
Die Leistungen des Personaldienstleisters umfassen sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Selektion und Rekrutierung von Führungs- und Fachpersonal für Dauerstellen. Der Personaldienstleister erbringt seine Leistungen auf Erfolgsbasis. Er hat die vorgeschlagenen Kandidaten mindestens einmal in einem persönlichen Gespräch auf Eignung geprüft, bevor er ein komplettes Dossier (Beschreibung des Kandidaten inkl. Salärangabe, Kopie des vom Kandidaten verfassten Lebenslaufs sowie Motivationsschreibens, Foto, sämtliche Zeugnisse, Diplome und weitere für die Bewerbung relevante Unterlagen) an die 4B AG sendet. Zusätzliche Leistungen des Personaldienstleisters, wie beispielsweise spezielle Suchaufträge, inserieren in Print- oder Online-Medien, erweitere Selektionsmittel wie Assessments, Persönlichkeitsanalysen und Gutachten, sowie das Einholen von Arbeitsbewilligungen etc. bedürfen einer separaten Vereinbarung mit 4B AG. Der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung ist Voraussetzung für die Vergütung solcher Leistungen.
3. Rechte und Pflichten der Parteien
Der Personaldienstleister bestätigt, dass er über eine gültige Betriebsbewilligung als Personalvermittler des zuständigen kantonalen Arbeitsamtes und zusätzlich bei einer Auslandsvermittlung über die Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) gemäss den Anforderungen des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG), der Arbeitsvermittlungsverordnung (AVO) sowie über allfällige weitere notwendige Bewilligungen verfügt. Die Personalvermittlung erfolgt auf Basis von Erfolgshonoraren und verleiht dem Personaldienstleister kein exklusives Vermittlungsrecht. 4B AG ist berechtigt, jederzeit und insbesondere auch in Bezug auf eine konkret betroffene Stelle selbstständig tätig zu werden und andere Personaldienstleister beizuziehen. 4B AG ist berechtigt, die ihr vom Personaldienstleister zur Verfügung gestellten Dossiers eingehend zu prüfen und auszuwerten sowie diese innerhalb der 4B in den Auswahlprozess involvierten Personen zur Auswertung zur Verfügung zu stellen.
4. Sorgfaltspflicht
Der Personaldienstleister verpflichtet sich bei der Erfüllung des Personalvermittlungsgeschäfts gemäss diesen AGB - unter Beachtung allfälliger von der 4B erteilten Instruktionen sowie gesetzlichen Vorgaben - grösste Sorgfalt anzuwenden und professionelle Qualitätsarbeit zu leisten sowie anwendbare Berufsregeln einzuhalten. Ferner verpflichtet sich der Personaldienstleister nur erfahrene, bestens qualifizierte Personen mit der Erfüllung des Personalvermittlungsgeschäfts zu betrauen.
5. Ansprechpartner
Primärer Ansprechpartner für den Personaldienstleister sowohl telefonisch wie auch schriftlich ist die im Stelleninserat aufgeführte Kontaktperson der 4B AG. Der Personaldienstleister stellt das Bewerbungsdossier mittels Online-Tool der 4B zur Verfügung. Die verantwortliche HR Fachperson wird die Prüfung vornehmen und wieder mit dem Personaldienstleister in Kontakt treten.
6. Vermittlungsgebühr
Für seine Vermittlungstätigkeit im Sinne der oben genannten Art. 1 bis 5 erhält der Personaldienstleister eine Vermittlungsgebühr. Die Vermittlungsgebühr berechnet sich auf Basis des Brutto-Jahressalärs (einschliesslich 13. Monatslohn), das zwischen der 4B und dem/der erfolgreich vermittelten Kandidaten/in im entsprechenden Arbeitsvertrag vereinbart wird. Nicht Bestandteil des Brutto-Jahressalärs sind variable Salärkomponenten wie Boni, Firmenfahrzeug, Spesenvergütungen, Essensentschädigungen usw..
Die Vermittlungsgebühr wird wie folgt berechnet:
Bruttojahressalär (fix) Vermittlungsgebühr
bis 90‘000.-- 10%
bis 110‘000.-- 12%
bis 130‘000.-- 16%
bis 150‘000.-- 18%
über 150‘000.-- 20%
Sofern der Personaldienstleister günstigere Vermittlungsgebühren als die oben aufgeführten Gebühren veröffentlicht oder 4B zugänglich macht, gilt die günstigere Vermittlungsgebühr als vereinbart. Die Vermittlungsgebühr deckt sämtliche Leistungen (inkl. Spesen) des Personaldienstleisters und versteht sich ohne Schweizer Mehrwertsteuer. Eine Vergütung des Personaldienstleisters über die Vermittlungsgebühr hinaus ist ausgeschlossen, es sei denn, die 4B und der Personaldienstleister vereinbaren schriftlich etwas Abweichendes. Die Bezahlung aller Steuern sowie weiterer Aufwendungen oder Gebühren obliegen allein dem Personaldienstleister. Die Vermittlungsgebühr wird nach dem Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem/der vermittelten Kandidaten/in und der 4B AG auf den Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsvertrags des/der vermittelten Kandidaten/in zur Zahlung fällig. Dies setzt die Zustellung einer korrekten Rechnung des Personaldienstleisters an 4B voraus.
7. Rückzahlung / Erfolgsgarantie
Die Vermittlungsgebühr ist in den folgenden Fällen innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen der 4B AG und dem/der Kandidaten/in zurückzubezahlen:
7.1 Vermittelte/r Kandidat/in tritt die Stelle nicht an
Tritt der/die vermittelte Kandidat/in die Stelle nicht an, wird der Rechnungsbetrag nicht fällig. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind Fälle, bei welchen der/die Kandidat/in durch das Verschulden der 4B AG seine/ihre Stelle nicht antreten kann.
7.2 Auflösung des Arbeitsvertrags
Wird der Arbeitsvertrag mit dem/der Kandidaten/in innerhalb der vertraglich vereinbarten Probezeit (max. 3 Monate) aufgelöst, unabhängig davon, ob die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die 4B AG oder durch den/die Kandidaten/in erfolgt, beträgt die Rückerstattung wie folgt:
Auflösung des Arbeitsvertrags im ersten Monat: 80%
Auflösung des Arbeitsvertrags im zweiten Monat: 70%
Auflösung des Arbeitsvertrags im dritten Monat: 60%
7.3 Fristlose Kündigung
Bei einer fristlosen Kündigung innerhalb des 1. Dienstjahres durch 4B aufgrund eines groben Fehlverhaltens oder ähnlicher Gründe, die durch den/die Kandidaten/in verursacht sind, beträgt die Rückerstattung 75% der Vermittlungsgebühr.
7.4 Fehlende Informationen
Wird das Arbeitsverhältnis im 1. Dienstjahr durch 4B aufgelöst, da die Anstellung des/der Kandidaten/in durch 4B nicht erfolgt wäre, wenn der Personaldienstleister sämtliche relevanten Informationen gegenüber 4B offengelegt hätte, beträgt die Rückerstattung 100% der Vermittlungsgebühr. Dies gilt auch in Fällen, in denen dem sorgfältig arbeitenden Personaldienstleister die betreffenden Informationen hätten bekannt sein müssen. 4B behält sich in den unter Ziffer 7.4 beschriebenen Fällen vor, dem Personaldienstleister seine höheren Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vermittlung des/der betroffenen Kandidaten/in und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Rechnung zu stellen.
8. Ausschluss einer Vermittlungsgebühr
Bis zum Beginn des Arbeitsvertrages des/der Kandidaten/in kann sich die 4B AG oder der Personaldienstleister jederzeit ohne finanzielle Folgen, insbesondere ohne Anspruch auf eine Vermittlungsgebühr, vom Personalvermittlungsgeschäft zurückziehen. Präsentiert der Personaldienstleister einen/eine Kandidaten/in, welche/r der 4B AG aus anderer Quelle bekannt ist oder bewirbt sich ein/e Stellensuchende/r von sich aus auf weitere Stellenvakanzen bei der 4B AG, schuldet die 4B dem Personaldienstleister keine Vermittlungsgebühr. Die 4B schuldet dem Personaldienstleister eine Vermittlungsgebühr, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der Beendigung eines zunächst erfolglosen Vermittlungsversuchs ein Arbeitsvertrag mit einem/r vom Personaldienstleister präsentierten Kandidaten/in zustande kommt.
9. Geheimhaltung und Datenschutz
Sämtliche Informationen, Unterlagen und Daten, welche dem Personaldienstleister im Zusammenhang mit der Erfüllung des Personalvermittlungsgeschäfts anvertraut oder bekannt werden, sind geheim zu halten und dürfen ausschliesslich im Rahmen der Erfüllung des Personalvermittlungsgeschäfts verwendet werden. Insbesondere dürfen solche Informationen, Unterlagen und Daten vom Personaldienstleister weder veröffentlicht, zitiert noch sonst in einer Form Dritten zugänglich gemacht werden; es sei denn, eine Partei sei aufgrund von zwingendem Recht dazu verpflichtet.
Der Personaldienstleister stellt sicher, dass die ihm zur Verfügung gestellten bzw. bekannt gewordenen Informationen, Unterlagen und Daten sorgfältig und diskret aufbewahrt, übermittelt und/oder verwendet, vor unbefugtem Zugriff von Dritten geschützt und insbesondere, die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf den Datenschutz eingehalten werden. Die Pflicht zur Geheimhaltung und zum Datenschutz muss auch nach Beendigung der Zusammenarbeit aufrechterhalten werden. Informationen, die allgemein zugänglich sind, sind von der Geheimhaltungspflicht nicht betroffen.
10. Kundenschutz
Der Personaldienstleister verpflichtet sich, keine durch ihn an die 4B AG vermittelten Kandidaten erneut direkt anzusprechen, um ihnen eine andere Stelle zu offerieren, solange diese mit 4B in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen. Ebenso verpflichtet sich der Personaldienstleister während 12 Monaten nach erfolgreicher Vermittlung, keine Mitarbeitende der 4B abzuwerben.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Vollständige Abreden
Diese AGB ersetzen sämtliche früheren Abreden zwischen dem Personaldienstleister und der 4B im Bereich der erfolgsbasierten Personalvermittlung, es sei denn, 4B hat den Personaldienstleister im Einzelfall schriftlich mandatiert.
11.2 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig sein oder ungültig werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die dem gewollten Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Dasselbe gilt auch für allfällige Vertragslücken.
11.3 Abtretbarkeit
Die Abtretbarkeit von Rechten und Pflichten aus diesen AGB an Dritte ist nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung des Personaldienstleisters resp. der 4B möglich.
11.4 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Sofern die Vermittlungstätigkeit durch die 4B AG in Anspruch genommen wird, gilt ausschliesslich schweizerisches Recht mit Ausnahme der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts. Gerichtsstand ist am Hauptsitz der 4B AG.
1. Geltungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Bedingungen, die bei der Vermittlung von Personal an die 4B AG durch Personaldienstleister gelten. Mit dem Einreichen von Kandidatendossiers über das Bewerbermanagementtool durch den Personaldienstleister, anerkennt der Personaldienstleister diese AGB als für die Zusammenarbeit mit 4B AG geltend. Abweichende AGB des Personaldienstleisters, auch früher vereinbarte oder solche, auf die in späterer Korrespondenz verwiesen wird, sind ausdrücklich wegbedungen. Diese AGB gelten nicht für die Personalvermittlung auf Mandatsbasis. Vermittlungen auf Mandatsbasis unterliegen einem separaten Vertrag.
2. Leistungsumfang
Die Leistungen des Personaldienstleisters umfassen sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Selektion und Rekrutierung von Führungs- und Fachpersonal für Dauerstellen. Der Personaldienstleister erbringt seine Leistungen auf Erfolgsbasis. Er hat die vorgeschlagenen Kandidaten mindestens einmal in einem persönlichen Gespräch auf Eignung geprüft, bevor er ein komplettes Dossier (Beschreibung des Kandidaten inkl. Salärangabe, Kopie des vom Kandidaten verfassten Lebenslaufs sowie Motivationsschreibens, Foto, sämtliche Zeugnisse, Diplome und weitere für die Bewerbung relevante Unterlagen) an die 4B AG sendet. Zusätzliche Leistungen des Personaldienstleisters, wie beispielsweise spezielle Suchaufträge, inserieren in Print- oder Online-Medien, erweitere Selektionsmittel wie Assessments, Persönlichkeitsanalysen und Gutachten, sowie das Einholen von Arbeitsbewilligungen etc. bedürfen einer separaten Vereinbarung mit 4B AG. Der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung ist Voraussetzung für die Vergütung solcher Leistungen.
3. Rechte und Pflichten der Parteien
Der Personaldienstleister bestätigt, dass er über eine gültige Betriebsbewilligung als Personalvermittler des zuständigen kantonalen Arbeitsamtes und zusätzlich bei einer Auslandsvermittlung über die Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) gemäss den Anforderungen des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG), der Arbeitsvermittlungsverordnung (AVO) sowie über allfällige weitere notwendige Bewilligungen verfügt. Die Personalvermittlung erfolgt auf Basis von Erfolgshonoraren und verleiht dem Personaldienstleister kein exklusives Vermittlungsrecht. 4B AG ist berechtigt, jederzeit und insbesondere auch in Bezug auf eine konkret betroffene Stelle selbstständig tätig zu werden und andere Personaldienstleister beizuziehen. 4B AG ist berechtigt, die ihr vom Personaldienstleister zur Verfügung gestellten Dossiers eingehend zu prüfen und auszuwerten sowie diese innerhalb der 4B in den Auswahlprozess involvierten Personen zur Auswertung zur Verfügung zu stellen.
4. Sorgfaltspflicht
Der Personaldienstleister verpflichtet sich bei der Erfüllung des Personalvermittlungsgeschäfts gemäss diesen AGB - unter Beachtung allfälliger von der 4B erteilten Instruktionen sowie gesetzlichen Vorgaben - grösste Sorgfalt anzuwenden und professionelle Qualitätsarbeit zu leisten sowie anwendbare Berufsregeln einzuhalten. Ferner verpflichtet sich der Personaldienstleister nur erfahrene, bestens qualifizierte Personen mit der Erfüllung des Personalvermittlungsgeschäfts zu betrauen.
5. Ansprechpartner
Primärer Ansprechpartner für den Personaldienstleister sowohl telefonisch wie auch schriftlich ist die im Stelleninserat aufgeführte Kontaktperson der 4B AG. Der Personaldienstleister stellt das Bewerbungsdossier mittels Online-Tool der 4B zur Verfügung. Die verantwortliche HR Fachperson wird die Prüfung vornehmen und wieder mit dem Personaldienstleister in Kontakt treten.
6. Vermittlungsgebühr
Für seine Vermittlungstätigkeit im Sinne der oben genannten Art. 1 bis 5 erhält der Personaldienstleister eine Vermittlungsgebühr. Die Vermittlungsgebühr berechnet sich auf Basis des Brutto-Jahressalärs (einschliesslich 13. Monatslohn), das zwischen der 4B und dem/der erfolgreich vermittelten Kandidaten/in im entsprechenden Arbeitsvertrag vereinbart wird. Nicht Bestandteil des Brutto-Jahressalärs sind variable Salärkomponenten wie Boni, Firmenfahrzeug, Spesenvergütungen, Essensentschädigungen usw..
Die Vermittlungsgebühr wird wie folgt berechnet:
Bruttojahressalär (fix) Vermittlungsgebühr
bis 90‘000.-- 10%
bis 110‘000.-- 12%
bis 130‘000.-- 16%
bis 150‘000.-- 18%
über 150‘000.-- 20%
Sofern der Personaldienstleister günstigere Vermittlungsgebühren als die oben aufgeführten Gebühren veröffentlicht oder 4B zugänglich macht, gilt die günstigere Vermittlungsgebühr als vereinbart. Die Vermittlungsgebühr deckt sämtliche Leistungen (inkl. Spesen) des Personaldienstleisters und versteht sich ohne Schweizer Mehrwertsteuer. Eine Vergütung des Personaldienstleisters über die Vermittlungsgebühr hinaus ist ausgeschlossen, es sei denn, die 4B und der Personaldienstleister vereinbaren schriftlich etwas Abweichendes. Die Bezahlung aller Steuern sowie weiterer Aufwendungen oder Gebühren obliegen allein dem Personaldienstleister. Die Vermittlungsgebühr wird nach dem Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem/der vermittelten Kandidaten/in und der 4B AG auf den Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsvertrags des/der vermittelten Kandidaten/in zur Zahlung fällig. Dies setzt die Zustellung einer korrekten Rechnung des Personaldienstleisters an 4B voraus.
7. Rückzahlung / Erfolgsgarantie
Die Vermittlungsgebühr ist in den folgenden Fällen innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen der 4B AG und dem/der Kandidaten/in zurückzubezahlen:
7.1 Vermittelte/r Kandidat/in tritt die Stelle nicht an
Tritt der/die vermittelte Kandidat/in die Stelle nicht an, wird der Rechnungsbetrag nicht fällig. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind Fälle, bei welchen der/die Kandidat/in durch das Verschulden der 4B AG seine/ihre Stelle nicht antreten kann.
7.2 Auflösung des Arbeitsvertrags
Wird der Arbeitsvertrag mit dem/der Kandidaten/in innerhalb der vertraglich vereinbarten Probezeit (max. 3 Monate) aufgelöst, unabhängig davon, ob die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die 4B AG oder durch den/die Kandidaten/in erfolgt, beträgt die Rückerstattung wie folgt:
Auflösung des Arbeitsvertrags im ersten Monat: 80%
Auflösung des Arbeitsvertrags im zweiten Monat: 70%
Auflösung des Arbeitsvertrags im dritten Monat: 60%
7.3 Fristlose Kündigung
Bei einer fristlosen Kündigung innerhalb des 1. Dienstjahres durch 4B aufgrund eines groben Fehlverhaltens oder ähnlicher Gründe, die durch den/die Kandidaten/in verursacht sind, beträgt die Rückerstattung 75% der Vermittlungsgebühr.
7.4 Fehlende Informationen
Wird das Arbeitsverhältnis im 1. Dienstjahr durch 4B aufgelöst, da die Anstellung des/der Kandidaten/in durch 4B nicht erfolgt wäre, wenn der Personaldienstleister sämtliche relevanten Informationen gegenüber 4B offengelegt hätte, beträgt die Rückerstattung 100% der Vermittlungsgebühr. Dies gilt auch in Fällen, in denen dem sorgfältig arbeitenden Personaldienstleister die betreffenden Informationen hätten bekannt sein müssen. 4B behält sich in den unter Ziffer 7.4 beschriebenen Fällen vor, dem Personaldienstleister seine höheren Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vermittlung des/der betroffenen Kandidaten/in und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Rechnung zu stellen.
8. Ausschluss einer Vermittlungsgebühr
Bis zum Beginn des Arbeitsvertrages des/der Kandidaten/in kann sich die 4B AG oder der Personaldienstleister jederzeit ohne finanzielle Folgen, insbesondere ohne Anspruch auf eine Vermittlungsgebühr, vom Personalvermittlungsgeschäft zurückziehen. Präsentiert der Personaldienstleister einen/eine Kandidaten/in, welche/r der 4B AG aus anderer Quelle bekannt ist oder bewirbt sich ein/e Stellensuchende/r von sich aus auf weitere Stellenvakanzen bei der 4B AG, schuldet die 4B dem Personaldienstleister keine Vermittlungsgebühr. Die 4B schuldet dem Personaldienstleister eine Vermittlungsgebühr, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der Beendigung eines zunächst erfolglosen Vermittlungsversuchs ein Arbeitsvertrag mit einem/r vom Personaldienstleister präsentierten Kandidaten/in zustande kommt.
9. Geheimhaltung und Datenschutz
Sämtliche Informationen, Unterlagen und Daten, welche dem Personaldienstleister im Zusammenhang mit der Erfüllung des Personalvermittlungsgeschäfts anvertraut oder bekannt werden, sind geheim zu halten und dürfen ausschliesslich im Rahmen der Erfüllung des Personalvermittlungsgeschäfts verwendet werden. Insbesondere dürfen solche Informationen, Unterlagen und Daten vom Personaldienstleister weder veröffentlicht, zitiert noch sonst in einer Form Dritten zugänglich gemacht werden; es sei denn, eine Partei sei aufgrund von zwingendem Recht dazu verpflichtet.
Der Personaldienstleister stellt sicher, dass die ihm zur Verfügung gestellten bzw. bekannt gewordenen Informationen, Unterlagen und Daten sorgfältig und diskret aufbewahrt, übermittelt und/oder verwendet, vor unbefugtem Zugriff von Dritten geschützt und insbesondere, die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf den Datenschutz eingehalten werden. Die Pflicht zur Geheimhaltung und zum Datenschutz muss auch nach Beendigung der Zusammenarbeit aufrechterhalten werden. Informationen, die allgemein zugänglich sind, sind von der Geheimhaltungspflicht nicht betroffen.
10. Kundenschutz
Der Personaldienstleister verpflichtet sich, keine durch ihn an die 4B AG vermittelten Kandidaten erneut direkt anzusprechen, um ihnen eine andere Stelle zu offerieren, solange diese mit 4B in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen. Ebenso verpflichtet sich der Personaldienstleister während 12 Monaten nach erfolgreicher Vermittlung, keine Mitarbeitende der 4B abzuwerben.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Vollständige Abreden
Diese AGB ersetzen sämtliche früheren Abreden zwischen dem Personaldienstleister und der 4B im Bereich der erfolgsbasierten Personalvermittlung, es sei denn, 4B hat den Personaldienstleister im Einzelfall schriftlich mandatiert.
11.2 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig sein oder ungültig werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die dem gewollten Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Dasselbe gilt auch für allfällige Vertragslücken.
11.3 Abtretbarkeit
Die Abtretbarkeit von Rechten und Pflichten aus diesen AGB an Dritte ist nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung des Personaldienstleisters resp. der 4B möglich.
11.4 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Sofern die Vermittlungstätigkeit durch die 4B AG in Anspruch genommen wird, gilt ausschliesslich schweizerisches Recht mit Ausnahme der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts. Gerichtsstand ist am Hauptsitz der 4B AG.